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Automatischer Informationsaustausch: Finanzämter erhalten Zugriff auf Konto- und Depotdaten im In- und Ausland

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorsieht, dass das Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Finanzkonten mit der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch austauscht.

Die Finanzinstitute sind verpflichtet, die vereinbarten Daten zu erheben und sie regelmäßig automatisch auszutauschen. Sie müssen deshalb grundsätzlich bis zum 31.07.2025 entsprechende Finanzkontendaten an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Grundlage für den Austausch sind der Common Reporting Standard sowie das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Staatenaustauschliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, mit denen der automatische Datenaustausch erfolgt, zum 30.09.2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 03.06.2025, IV D 3 – S 1315/00304/070/025).

Diese Daten kann das Finanzamt bei deutschen Banken abrufen

“Kreditinstitute in Deutschland sind verpflichtet, ein spezielles Dateisystem zu unterhalten, auf das die Finanzverwaltung zugreifen darf. Dies ermöglicht es dem Finanzamt zu überprüfen, welche und wie viele Konten sowie Depots eine Person bei verschiedenen Banken unterhält. Der Abruf der Daten durch die Finanzbehörden erfolgt automatisiert, ohne dass die Banken hiervon Kenntnis erlangen”, erklärt Steuerberater Roland Franz. Der Datenabruf ist auf die Kontostände begrenzt. Allerdings können die Finanzbehörden auch tiefergreifende Informationen abrufen: Um detaillierte Informationen über Kontoumsätze und Kontobewegungen zu erhalten, müssen die Finanzbehörden gemäß § 93 Abs. 1 S. 3 AO ein separates Auskunftsersuchen an die kontoführende Bank richten.

Was sich nicht ändert: Die Banken sind gemäß § 33 ErbStG im Erbfall dazu verpflichtet, das Vermögen eines Verstorbenen proaktiv gegenüber der Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes offenzulegen.

Diese Daten kann das Finanzamt bei ausländischen Banken abrufen

Automatischer Datenaustausch:
Die deutsche Finanzverwaltung erhält auch von ausländischen Banken Daten zu Konten deutscher Staatsbürger. “Daten ausländischer Banken werden automatisiert und ohne Nachfrage jährlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland übermittelt und von dort an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet”, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Mittlerweile tauschen mehr als 100 Staaten die Informationen über die Kontostände mit dem deutschen Finanzamt aus. Die aktuelle Liste lässt sich einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-07-20-automatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG.pdf

Welche Daten werden übermittelt?
Das deutsche Finanzamt erhält eine Reihe von detaillierten Informationen über ausländische Finanzkonten, darunter:

Identifikationsdaten:
– Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n)
– sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort.

Kontodetails:
– Kontonummer sowie Kontosaldo oder Kontowert zum Ende des Kalenderjahres,
– Barwert oder Rückkaufwert bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.

Finanztransaktionen:
– Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, die mit den Vermögenswerten des Kontos im Laufe des Kalenderjahres oder eines anderen Meldezeitraums erzielt wurden, sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen.

Die übermittelten Daten werden vom Bundeszentralamt für Steuern für einen Zeitraum von 15 Jahren gespeichert.

Pflichten der Banken bei hohen Kontoständen:
Bei hohen Kontoständen sind Banken dazu verpflichtet, Recherchen über den Kontoinhaber anzustellen, um herauszufinden, ob dieser in Deutschland steuerpflichtig ist. “Diese Recherchepflicht dient dazu, festzustellen, ob der Kontoinhaber unter die Meldepflicht fällt und somit die Daten über die Kontostände an das deutsche Finanzamt übermittelt werden müssen”, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Besonderheiten des Datenaustausches mit den USA:
Ein spezielles Abkommen (FATCA-Abkommen) regelt den Datenaustausch zwischen Deutschland und den USA. Im Rahmen dieses Abkommens sendet das Bundeszentralamt für Steuern Daten deutscher Finanzinstitute an die US-amerikanische Bundessteuerbehörde IRS und empfängt umgekehrt Daten von US-amerikanischen Instituten.

Ist dieser Datenaustausch zulässig?
Die Speicherung und Verarbeitung von Kontoinformationen wirft Fragen hinsichtlich des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung auf. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil v. 23.01.2024, IX R 36/21; veröffentlicht am 28.03.2024) bestätigt, dass die Verarbeitung dieser Daten nach dem FKAustG rechtens ist und nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger hier eine Verfassungsbeschwerde einlegt, sodass auch das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden wird.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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