ALLGEMEIN

Der Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt stellt einen wesentlichen Teil der finanziellen Versorgung von Kindern nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern dar. Er soll die Lebensgrundlage von Kindern sicherstellen.

BildIm Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten Grundsätze rund um den Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung in Deutschland:

Rechtliche Grundlagen und allgemeine Prinzipien

Die Grundnorm für den Kindesunterhalt als Form des Verwandtenunterhalts findet sich in § 1601 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Im Grundsatz sind beide Elternteile anteilig für den Unterhalt des Kindes zuständig, wie es auch in § 1606 BGB festgelegt ist. Diese Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Der Unterhaltsanspruch basiert auf dem Grundsatz der Familiensolidarität. Unterhalt erhält gemäß § 1602 Abs. 1 BGB nur, wer bedürftig ist. Bei minderjährigen Kindern wird diese Bedürftigkeit grundsätzlich angenommen, da sie in der Regel noch nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

Arten des Kindesunterhalts

Nach einer Trennung der Eltern gibt es zwei unterschiedliche Unterhaltsarten, die den täglichen Bedarf des Kindes decken sollen: den Barunterhalt und den Naturalunterhalt.

Barunterhalt

Der Barunterhalt wird in Form von Geldzahlungen geleistet und ist eine Geldschuld gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, die monatlich im Voraus zu zahlen ist. In der Regel zahlt der Elternteil Barunterhalt, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt.

Naturalunterhalt

Der Naturalunterhalt umfasst die materielle sowie die ideelle Versorgung des Kindes durch den betreuenden Elternteil. Dazu gehören:

* Unterkunft
* Nahrung
* Kleidung
* Pflege und Erziehung

Der betreuende Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag in Form der täglichen Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes. Dieser Naturalunterhalt lässt sich nicht konkret beziffern, da er alle Lebensbedürfnisse des Kindes umfasst.

Berechnung des Kindesunterhalts

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Als Leitlinie für die Berechnung dient die Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Bedarfsrichtlinie dar, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren.

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 staffelt den Unterhaltsbedarf nach Einkommensgruppen und Altersstufen. Ab dem 1. Januar 2025 wurden die Bedarfssätze leicht angehoben. Der Mindestunterhalt beträgt in der:

* ersten Altersstufe (0-5 Jahre): 482 EUR
* zweiten Altersstufe (6-11 Jahre): 554 EUR
* dritten Altersstufe (12-17 Jahre): 649 EUR
* für volljährige Kinder: 693 EUR

Anrechnung des Kindergelds

Das Kindergeld gilt ganz oder teilweise als Einkommen des Kindes und reduziert daher den Unterhaltsbedarf. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Der Unterhaltsanspruch verringert sich dadurch um 127,50 EUR pro Monat.

Beispiel: Ein 8-jähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein Einkommen von 3.000 EUR. Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhaltsbedarf des Kindes 638 EUR monatlich. Bei einer Anrechnung des halben Kindergelds (127,50 EUR) muss der Vater noch 510,50 EUR monatlich zahlen.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, der sogenannte Selbstbehalt, bleibt 2025 unverändert. Er beträgt 1.450 EUR für Erwerbstätige und 1.200 EUR für Nichterwerbstätige. Dieser Betrag soll sicherstellen, dass dem Unterhaltspflichtigen genug zum Leben bleibt.

Besonderheiten bei minderjährigen und volljährigen Kindern

Unterhalt für minderjährige Kinder

Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist die strengste Form des Unterhalts in Deutschland. Minderjährige sind fast immer bedürftig, weshalb der Unterhaltspflichtige “gesteigert unterhaltspflichtig” ist. Dies bedeutet, er muss alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen.

Bei minderjährigen Kindern richtet sich der Unterhalt in der Regel nur nach dem Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

Unterhalt für volljährige Kinder

Mit Erreichen der Volljährigkeit ändert sich die Unterhaltssituation grundlegend. Bei volljährigen Kindern sind in der Regel beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes ist an keine Altersgrenze gebunden, denn die Eltern schulden ihm eine begabungsbezogene Berufsausbildung.

Die Pflicht, Kindesunterhalt ab 18 zu leisten, besteht so lange, bis das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat. Grundsätzlich gibt es Kindesunterhalt nur bis zum Ende der Ausbildung.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Über den regulären Unterhaltsbedarf hinaus kann es einen zusätzlichen Bedarf geben, der als Zusatzbedarf bezeichnet wird. Hierbei wird zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf unterschieden.

Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf liegt vor bei regelmäßig anfallenden Kosten, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen und deshalb nicht von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind. Es handelt sich um andauernde Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören.

Sonderbedarf

Ein Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war. Nach § 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB definiert sich der Sonderbedarf als unregelmäßig, außergewöhnlich hoher Bedarf und ist zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt zu leisten.

Beispiele für Sonderbedarf können sein:

* Zahlungen für außergewöhnliche Arztrechnungen
* Allergiebedingte Einrichtung
* Klassenfahrten

Wichtig: Der Sonderbedarf muss spätestens ein Jahr nach der Entstehung beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB).

Unterhaltsregelungen bei besonderen Betreuungsmodellen

Wechselmodell

Beim Wechselmodell verbringt das Kind etwa die Hälfte der Zeit beim einen und die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil. In diesem Fall leisten beide Elternteile Betreuungsunterhalt. Die Berechnung des Unterhalts gestaltet sich hier anders als im klassischen Residenzmodell.

Für das Wechselmodell wurde 2025 eine neue Berechnungsmethode eingeführt. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem zusammenaddierten monatlichen Nettoeinkommen beider Eltern. Bei einem Gesamteinkommen der Eltern wird der entsprechende Bedarf ermittelt, um 15% reduziert und dann nach einer festgelegten Berechnungsmethode auf die Eltern verteilt.

Asymmetrisches Wechselmodell

Im asymmetrischen Wechselmodell wird ein Betreuungsanteil von 33% pauschal unterstellt. Die Feststellung des tatsächlichen Betreuungsanteils ist innerhalb dieses Modells nicht erforderlich.

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Jugendamtsurkunde

Eine wichtige Möglichkeit ist die Festlegung des Kindesunterhalts beim Jugendamt. Die Jugendamtsurkunde hat die gleiche rechtliche Bedeutung wie ein gerichtlicher Beschluss und ist ein vollstreckungsfähiger Titel nach § 794 ZPO.

Vorteile dieses Vorgehens sind:

* In der Urkunde wird der Unterhaltsbedarf für jedes Kind festgesetzt
* Verfahrenskosten für die Durchsetzung entfallen
* Der Unterhalt kann im Falle ausbleibender Zahlungen sofort vollstreckt werden

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrennt lebender Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsformulare sind beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich.

Unterhaltsvorschuss

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Die Höhe beträgt:

* für Kinder bis zu 5 Jahren: 227 Euro monatlich
* für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 299 Euro monatlich

Der Kindesunterhalt ist ein komplexes Rechtsgebiet, das von vielen Faktoren abhängt. Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine wichtige Orientierungshilfe zur Berechnung des Unterhalts, jedoch können individuelle Umstände zu Abweichungen führen. Bei Fragen oder strittigen Fällen empfiehlt sich eine fachkundige Beratung durch das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt für Familienrecht. Letztendlich soll der Kindesunterhalt sicherstellen, dass Kinder trotz Trennung oder Scheidung der Eltern finanziell abgesichert sind und ihre Entwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz, Münster
Salzstraße 35, 48143 Münster

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