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EuG: Zischen einer Getränkedose kann nicht als Marke eingetragen werden

EuG: Zischen einer Getränkedose kann nicht als Marke eingetragen werden

EuG: Zischen einer Getränkedose kann nicht als Marke eingetragen werden

Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose gefolgt von einer Pause und Prickeln kann nicht als Hörmarke eingetragen werde. Das hat das EuG mit Urteil vom 7. Juli 2021 entschieden (Az.: T-668/19).

Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose, gefolgt von einer kurzen Ruhe mit einem anschließenden Prickeln, kommt vermutlich vielen Verbrauchern bekannt vor. Als Marke kann diese Geräuschfolge jedoch nicht geschützt werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union jetzt entschieden. Für die Eintragung als Marke fehlt es an der notwendigen Unterscheidungskraft, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Ein Getränkehersteller hatte versucht, diese mittels Audiodatei dargestellte Folge von Geräuschen als Hörzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke einzutragen. Die Eintragung wurde für verschiedene Dosengetränke beantragt. Das EUIPO wies den Antrag jedoch ab, weil es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehle.

Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Für die Unterscheidungskraft von Hörmarken gelten keine anderen Kriterien als für andere Markenkategorien, machte das EuG zunächst deutlich. Ein Hörzeichen müsse daher über eine gewisse Resonanz verfügen, durch die der Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil ohne eigene Wesensmerkmale erkenne. Der Verbraucher müsse durch die bloße Wahrnehmung der Marke ohne Verbindung mit anderen Elementen, insbesondere Wort und Bild, in der Lage sein, mit der Marke eine Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen. Mit anderen Worten müsste der Verbraucher hier in der Lage sein, durch das Zischen und Prickeln zu erkennen, von welchem Hersteller das Dosengetränk kommt. Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, sei als ein reich technisches und funktionelles Element zu sehen und sei kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Es fehle an der hinreichenden Unterscheidungskraft, so das EuG.

Damit ein Zeichen als Marke angemeldet werden kann, muss es die nötige Unterscheidungskraft aufweisen. Im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Anmeldung und Schutz der Marke beraten.

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