EuGH-Urteil zu Phishing: Banken müssen Geld grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit erstatten

Der EuGH stärkt Phishing-Opfer: Banken dürfen die Erstattung nicht autorisierter Zahlungen nicht allein wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. Das bedeutet das Urteil C-70/25 für Bankkunden.
Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Bankkunden bei Online-Banking-Betrug – Urteil vom 15. Oktober 2026 hat erhebliche Auswirkungen auf die Erstattung nicht autorisierter Zahlungen.
München, 18. Oktober 2026. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (Az. C-70/25 – Tukowiecka) die Rechte von Bankkunden bei Phishing und Online-Banking-Betrug gestärkt. Danach müssen Kreditinstitute nicht autorisierte Zahlungsvorgänge grundsätzlich unverzüglich erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Bank dem betroffenen Kunden vorwirft, den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht zu haben. Die Entscheidung könnte für zahlreiche Verbraucher von Bedeutung sein, deren Banken bislang eine Rückzahlung verweigert haben.
EuGH stellt klar: Erstattungspflicht und grobe Fahrlässigkeit sind zu trennen
Phishing-Angriffe stellen Bankkunden und Kreditinstitute zunehmend vor Herausforderungen. Betrüger nutzen gefälschte Internetseiten, manipulierte E-Mails, SMS und vorgetäuschte Bankanrufe, um Zugangsdaten zu erlangen und unberechtigte Überweisungen auszulösen.
Wird das Geld anschließend vom Konto abgebucht, verweigern Banken häufig eine Erstattung. Zur Begründung führen sie an, der Kunde habe seine Zugangsdaten preisgegeben oder Sicherheitsanweisungen nicht ausreichend beachtet.
Mit seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2026 hat der Europäische Gerichtshof dieser Praxis rechtliche Grenzen gesetzt.
In der Rechtssache C-70/25 stellte der Gerichtshof klar, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob der Kunde den Betrug möglicherweise durch grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat.
Der entscheidende Unterschied liegt zwischen dem zunächst bestehenden Erstattungsanspruch und einer möglichen späteren Haftung des Bankkunden.
Der zugrunde liegende Fall: Betrug über eine gefälschte Bankwebsite
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Phishing-Angriff auf eine Kundin einer polnischen Bank.
Die Frau hatte auf einer Online-Verkaufsplattform einen Artikel zum Verkauf angeboten. Ein vermeintlicher Interessent übersandte ihr einen Link, über den sie angeblich den Verkauf bestätigen sollte.
Tatsächlich führte der Link auf eine betrügerische Internetseite, die das Erscheinungsbild der Bank nachahmte.
Die Kundin gab dort ihre Zugangsdaten ein. In der Folge kam es zu einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang.
Die Bank verweigerte die Erstattung und berief sich auf ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Kundin.
Der Rechtsstreit führte schließlich zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
Dieser hatte insbesondere zu klären, ob die Bank eine unverzügliche Erstattung bereits deshalb ablehnen darf, weil sie von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden ausgeht.
Die Antwort des EuGH fiel zugunsten des grundsätzlichen Erstattungsanspruchs aus.
Was bedeutet das Urteil für Bankkunden in Deutschland?
Die Entscheidung betrifft die Auslegung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366, auch als PSD2 bezeichnet.
In Deutschland sind die maßgeblichen Regelungen insbesondere in den §§ 675u, 675v und 675w BGB umgesetzt.
Nach § 675u BGB muss der Zahlungsdienstleister bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang grundsätzlich den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten und das belastete Konto wieder auf den ursprünglichen Stand bringen.
Die Erstattung hat grundsätzlich spätestens bis zum Ende des auf die Anzeige beziehungsweise Kenntniserlangung folgenden Geschäftstags zu erfolgen.
Eine gesetzliche Ausnahme besteht insbesondere bei einem begründeten Verdacht auf Betrug durch den Kunden selbst, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein bloßer Vorwurf grober Fahrlässigkeit genügt dagegen nicht, um die unverzügliche Erstattung zu verweigern.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Bankkunden grundsätzlich von jeder Haftung befreit wären.
Nach § 675v BGB kann eine Bank unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, wenn ein Kunde den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten verursacht hat.
Der EuGH unterscheidet daher ausdrücklich zwischen zwei Fragen: Muss die Bank zunächst erstatten, und wer hat den Schaden letztlich zu tragen?
Bedeutung für laufende und bereits abgelehnte Phishing-Fälle
Das Urteil dürfte insbesondere für Verbraucher von Interesse sein, deren Banken eine Erstattung nach einem Phishing-Angriff bereits abgelehnt haben.
In der Praxis wird die Ablehnung häufig damit begründet, dass der Kunde eine TAN bestätigt, Zugangsdaten weitergegeben oder eine Sicherheitswarnung übersehen habe.
Ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss jedoch anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.
Zudem ist zwischen einer technischen Authentifizierung und einer rechtlichen Autorisierung des Zahlungsvorgangs zu unterscheiden. § 675w BGB enthält hierzu besondere Nachweisanforderungen.
Bankkunden sollten deshalb prüfen, ob ihre Ansprüche unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung erneut geltend gemacht werden können.
Eine erneute Prüfung kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Bank ihre ablehnende Entscheidung bereits schriftlich mitgeteilt hat. Zu berücksichtigen sind allerdings mögliche Ausschlussfristen, Verjährung und bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren.
AnlegerHero richtet eigene Online-Seite für Phishing-Geschädigte ein
Als Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung hat die Verbraucherplattform AnlegerHero eine eigene Kategorie für Phishing und Kontobetrug eingerichtet.
Über die Website www.anlegerhero.de können Betroffene ihren individuellen Sachverhalt erfassen und ein Aufforderungsschreiben an ihre Bank zum Festpreis erstellen lassen.
Das Schreiben berücksichtigt insbesondere die gesetzlichen Erstattungsansprüche nach § 675u BGB, die Anforderungen an eine mögliche Haftung wegen grober Fahrlässigkeit sowie das aktuelle EuGH-Urteil vom 15. Oktober 2026.
Damit soll es Verbrauchern erleichtert werden, ihre Ansprüche strukturiert und unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung selbst gegenüber ihrer Bank geltend zu machen.
Nach Angaben von AnlegerHero konnten bereits erste Kunden erfolgreich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche unterstützt werden.
Das Angebot ersetzt keine individuelle anwaltliche Vertretung. Eine erfolgreiche Rückforderung kann nicht garantiert werden.
Fazit: EuGH stärkt Position von Phishing-Opfern
Mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2026 schafft der Europäische Gerichtshof wichtige Klarheit über die Rechte von Bankkunden bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen.
Banken dürfen die unverzügliche Erstattung grundsätzlich nicht allein mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigern.
Die Frage, ob der Kunde den entstandenen Schaden letztlich selbst tragen muss, ist davon rechtlich zu unterscheiden.
Für Geschädigte von Phishing und Online-Banking-Betrug kann die Entscheidung eine wesentliche Grundlage sein, um Erstattungsansprüche gegenüber ihrer Bank geltend zu machen.
Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2026, Rechtssache C-70/25 – Tukowiecka; Pressemitteilung des EuGH Nr. 147/26 vom 15. Oktober 2026.
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AnlegerHero ist eine digitale Verbraucherplattform zur Erstellung individueller Schreiben in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten. Zu den angebotenen Themen gehören unter anderem Kapitalanlagebetrug, Kryptowährungsbetrug, Online-Glücksspiel, Identitätsdiebstahl sowie Phishing und Kontobetrug. Ziel der Plattform ist es, Verbrauchern einen einfachen und kostentransparenten Zugang zur Geltendmachung ihrer Ansprüche zu ermöglichen.
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