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Finger weg von diesen Souvenirs

ARAG Experten erklären, von welchen Mitbringseln Urlauber am besten absehen

Finger weg von diesen Souvenirs

Ob Stein, Muschel oder eine Schippe Sand – für die meisten Urlauber sind derlei Strandgüter das perfekte Souvenir. Schön drapiert in einem Glas, erinnern sie daheim an entspannte Ferientage oder dienen als Mitbringsel für Daheimgebliebene. Doch nicht überall ist es erlaubt, einfach zuzugreifen. In manchen Ländern drohen hohe Geld- oder sogar Gefängnisstrafen. Die ARAG Experten mit einem Überblick.

Nord- und Ostsee – Steine sammeln erlaubt
Wer es liebt, stundenlang in leicht gebückter Haltung nach Hühnergott und Co. zu suchen, muss gar nicht weit fahren. An den Stränden von Nord- und Ostsee ist es nämlich erlaubt, geringe Mengen davon zu sammeln. Dabei gibt es nach Auskunft der ARAG Experten eine Einschränkung: Handelt es sich um Strände im Naturschutzgebiet, ist jegliches Mitnehmen von Strandgut tabu.

Bernstein-Sammler aufgepasst!
Zudem warnen die ARAG Experten vor allem Ostsee-Urlauber auf Bernstein-Jagd vor einer gefährlichen Verwechslung: Der gelbliche Schmuckstein ähnelt Phosphor. Das Problem: Trocknet Phosphor und verbindet sich mit Sauerstoff, entzündet es sich bei Temperaturen um 34 Grad. Dabei erreicht Phosphor eine Temperatur von weit über 1.000 Grad Celsius und kann nur mit Sand oder speziellen Feuerlöschern gelöscht werden. Daher raten die ARAG Experten, für das Sammeln von Steinen grundsätzlich eine Dose oder andere Metallgefäße zu verwenden, falls es sich bei dem vermeintlichen Bernsteinfund um Phosphor handelt. Sollte es zu einem Unfall kommen, muss der Brand mit Sand gelöscht werden, auf keinen Fall mit Wasser. Darüber hinaus ist Phosphor extrem giftig und kann, beispielsweise wenn kleine Kinder etwas davon verschlucken, Leberschäden oder Schäden an Herz und Nieren auslösen.

Europa – andere Länder, andere Sitten
Eine einheitliche Regelung für Europa gibt es nicht. Während das Sammeln und Mitnehmen von Muscheln, Steinen oder Sand in geringen Mengen beispielsweise in Frankreich, Portugal, sowie in Kroatien erlaubt ist, reagieren die Behörden in Italien mit Bußgeldern bis zu 3.000 Euro. Auch in Griechenland ist man mancherorts empfindlich, wenn es sich um Steine handelt, die archäologisch bedeutsam oder von einem besonders begehrten Fleckchen Strand sein könnten. So steht auf dem Flughafen der Insel Skiathos eine Steine-Rückgabe-Box, in die Touristen die Handschmeichler zurücklegen können, die sie zuvor am wohl schönsten Strand der Insel, dem Lalaria-Strand, gesammelt haben. Dort war die Sammelwut mittlerweile so groß, dass der Steineschwund dramatisch war. Etwas Sand hingegen dürfen Urlauber als Andenken mitnehmen. Auch in Spanien dürfen Privatpersonen Sand, Muscheln und Steine grundsätzlich sammeln. Hier weisen die ARAG Experten lediglich darauf hin, dass es auf den kanarischen Inseln innerhalb der jeweiligen Nationalparks verboten ist, Steine mitzunehmen.

Plagiate – interessant für den Zoll
Ob Gucci-Handtäschchen, Rolex-Armbanduhr oder die Sonnenbrille von Armani – in manchen Urlaubsländern kostet vermeintliche Designer-Ware nur ein Bruchteil des Originalpreises. Dann handelt es sich mit Sicherheit um Plagiate. Bei der so genannten Markenpiraterie werden Etiketten von Designern an minderwertiger Kleidung angebracht. Ob bewusst gekauft oder übers Ohr gehauen -solange Urlauber mengenmäßig nicht übertreiben und glaubhaft machen können, dass sie nur für den persönlichen Bedarf eingekauft haben, gibt es kein Problem mit dem Zoll. Doch bei einer ganzen Batterie von gefakten Uhren, Brillen oder Shirts könnte der Zoll gewerbliche Absichten vermuten. Dann ist die Ware futsch und es droht eine Strafe. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei Flugreisenden der Wert von 430 Euro nicht überschritten werden darf.

Geschützte Tier- und Pflanzenarten
Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Mitbringsel, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (https://www.bmuv.de/themen/naturschutz-artenvielfalt/artenschutz/internationaler-artenschutz/cites) fallen. Weltweit stehen derzeit ungefähr 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes und sind damit “streng” oder “besonders” geschützt. Während die “bewussten” Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die die hohen Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses unter die Regelungen zum Artenschutz fällt und demnach bei der Einreise nach Deutschland eine hohe Geldbuße fällig wird. Dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst.

Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, raten die ARAG Experten, sich immer zuerst erkundigen, ob das Mitbringsel der Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert die Anwendung “Artenschutz im Urlaub” (https://www.artenschutz-online.de/information/laenderauswahl.php), die gemeinsam vom deutschen Zoll und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) betrieben wird, Informationen.

EU: Das Recht auf Freizügigkeit
Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union (EU), sich innerhalb der EU frei zu bewegen und behandelt zu werden wie die Bürgerinnen und Bürger des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Für bestimmte Waren kann es aber Einschränkungen geben. Das gilt für Arzneimittel, Kulturgüter, Feuerwerkskörper und natürlich Waffen und Munition. Genussmittel können für den persönlichen Bedarf abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden. ARAG Experten warnen aber: Wer Waren in so großen Mengen mitführt, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint, muss unter Umständen gehörig nachzahlen. Für Genussmittel wurden deshalb Richtmengen (https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Steuern/Genussmittel/genussmittel_node.html) festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

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