ALLGEMEIN

Handwerksrecht: Photovoltaik-Montage (hier: Eintragungspflicht und Bußgelder)

PV-Montage ist kein Minderhandwerk mehr: Ohne Eintragung in die Handwerksrolle drohen Solarbetrieben Untersagung und Bußgelder bis 50.000 EUR. Es gibt wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege.

BildAbgrenzungswende 2025: PV-Aufdachmontage kein Minderhandwerk mehr – tausenden Solarbetrieben drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder; zugleich bestehen wirksame Verteidigungs- und Legalisierungswege

Abgrenzungsleitfaden DHKT/DIHK (geändert 2025); § 1 Abs. 2, § 5, § 16 Abs. 3, § 117 HwO; § 8 SchwarzArbG

Düsseldorf, 10. Juni 2026. Die reine Montage von Photovoltaik-Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion galt nach dem zwischen Deutschem Handwerkskammertag (DHKT) und DIHK abgestimmten Abgrenzungsleitfaden jahrelang als sogenanntes Minderhandwerk – sie konnte ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden. Anfang 2025 wurde der Leitfaden geändert: Dach- und Fassadenarbeiten bei der PV-Montage werden nun den zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet; für Angebot und Gesamtmontage genügt die Eintragung mit dem Elektrotechniker- oder einem verwandten Handwerk (§ 5 HwO) – ohne jede Eintragung ist die gewerbliche PV-Montage hingegen nicht mehr zulässig.

Risiken für nicht eingetragene Betriebe

Untersagung und Bußgeld: Es drohen Untersagungsverfügungen nach § 16 Abs. 3 HwO – regelmäßig mit sofortiger Vollziehung – sowie Geldbußen bis 10.000 Euro (§ 117 HwO) und bei Leistungen in erheblichem Umfang bis 50.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG), zuzüglich Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.

Auftraggeberhaftung: Auch Generalunternehmer, Projektierer und Bauträger handeln ordnungswidrig, wenn sie nicht eingetragene Montagebetriebe beauftragen und die fehlende Eintragung kennen oder fahrlässig nicht kennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG).

Wettbewerbsrecht: § 1 HwO ist Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG; Mitbewerber und Verbände mahnen nicht eingetragene Anbieter zunehmend ab.

Verteidigung und Wege in die Legalität

Der Leitfaden ist keine Rechtsnorm: Ob eine konkrete Tätigkeit “wesentlich” im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls; die Darlegungs- und Beweislast trägt die Behörde. Für Altbetriebe streitet zudem der im Leitfaden selbst angelegte Vertrauensschutz; im Bußgeldverfahren kommen fehlender Vorsatz für Altzeiträume und Verbotsirrtum in Betracht. Die Untersagung steht im Ermessen – mildere Mittel sind vorrangig.

Legalisierung: Der nachhaltigste Schutz ist die Zulassung – über einen angestellten Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO), die Altgesellenregelung (§ 7b HwO), die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder Strukturlösungen mit klarer Aufteilung von DC-Montage, AC-Anschluss und Projektierung.

Einordnung für die Praxis

Betroffene Montagebetriebe sollten Tätigkeitsbeschreibung, Gewerbeanmeldung und Qualifikationslage jetzt überprüfen und die Zulassung aktiv betreiben, bevor Handwerkskammer oder Ordnungsbehörde tätig werden; Projektierer sollten die Eintragung ihrer Nachunternehmer dokumentiert kontrollieren. Entsprechendes gilt für den Wärmepumpenmarkt.

Baiker & Richter: Vertretung im Handwerksrecht

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) beraten und vertreten im Verwaltungsrecht – insbesondere im Handwerksrecht – Betriebe, Projektierer und Verbände: von der Eintragung, Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung) und Ausnahmebewilligung über die Verteidigung in Untersagungs- und Bußgeldverfahren bis zur gerichtlichen Vertretung in allen Instanzen.

Mehr zu unseren Rechtsgebieten:

https://www.baiker-richter.com/Rechtsgebiete

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG

Kaiserswerther Straße 263

40474 Düsseldorf

Deutschland

mr@baiker-richter.de

www.baiker-richter.de

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Baiker & Richter Rechsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Deutschland

fon ..: 02115865156
fax ..: 02115865158
web ..: https://www.baiker-richter.com
email : mr@baiker-richter.de

Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG ist eine bundesweit tätige Fachkanzlei für Verwaltungsrecht. Die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Unternehmen, Handwerksbetriebe und Behörden in anspruchsvollen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten – außergerichtlich wie gerichtlich. Besondere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Beamtenrecht, Wasserrecht, Handwerksrecht einschließlich der Altgesellenregelung sowie im Subventionsrecht.

Im Beamtenrecht begleiten wir insbesondere Konkurrentenstreitverfahren, Fragen der Dienstfähigkeit, dienstliche Beurteilungen, Beförderungsverfahren und weitere beamtenrechtliche Streitigkeiten. Im Handwerksrecht beraten und vertreten wir unter anderem bei Eintragungen in die Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen, Verfahren zur Altgesellenregelung, Bußgeldbescheiden, behördlichen Beanstandungen sowie Abmahnungen mit handwerks- oder wettbewerbsrechtlichem Bezug.

Weitere Schwerpunkte unserer Tätigkeit bilden wasserrechtliche Genehmigungs- und Anordnungsverfahren sowie Verfahren über die Bewilligung, den Widerruf oder die Rückforderung von Subventionen. Auch wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Fragestellungen, gehören zu unserem Beratungs- und Vertretungsspektrum.

Unsere Arbeit ist geprägt durch fachliche Spezialisierung, sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare, interessengerechte Vertretung. Ziel ist es, komplexe verwaltungsrechtliche Sachverhalte verständlich einzuordnen und sachgerechte Lösungen konsequent umzusetzen.

Für verwaltungsrechtliche, handwerksrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Pressekontakt:

Baiker & Richter Rechsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf

fon ..: 02115865156
email : mr@baiker-richter.de

Achtung

Für den Inhalt des Artikels ist der jeweilige Autor und nicht der Seitenbetreiber verantwortlich.

 

Ähnliche Artikel

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"