Steuerliche Aspekte beim Ehegattenunterhalt

Die steuerliche Behandlung von Ehegattenunterhalt bietet Gestaltungsspielraum. Das Realsplitting ist meist steuerlich günstiger, die Absetzung als außergewöhnliche Belastung ist unkomplizierter.
Beim Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung gibt es zwei zentrale Möglichkeiten, die Zahlungen steuerlich geltend zu machen: als Sonderausgaben im Rahmen des sogenannten Realsplittings oder als außergewöhnliche Belastungen. Beide Varianten haben unterschiedliche Voraussetzungen und steuerliche Auswirkungen für beide Beteiligten.
Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten steuerlichen Aspekte beim Ehegattenunterhalt in Deutschland:
Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting)
– Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers abgezogen werden, sofern diese übernommen werden.
– Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers: Der Ex-Partner muss dem Realsplitting zustimmen und dies mit Unterschrift auf der Anlage U zur Steuererklärung bestätigen.
– Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass der unterhaltsempfangende Ehegatte seine Zustimmung zum Realsplitting erteilt.
– Allerdings muss der Unterhaltspflichtige dem anderen Ehegatten einen sogenannten Nachteilsausgleich zusichern. Das bedeutet: Der Unterhaltsempfänger darf durch die steuerliche Veranlagung (weil er die Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern muss) keinen finanziellen Nachteil erleiden. Nur wenn diese Zusicherung erfolgt, ist der Empfänger verpflichtet, zuzustimmen.
– Wird die Zustimmung verweigert, obwohl der Nachteilsausgleich zugesichert wurde, kann die Zustimmung auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden.
– Die Zustimmung zum Realsplitting ist für das jeweilige Steuerjahr bindend und kann nachträglich nicht einseitig widerrufen werden, sobald der Steuerbescheid unanfechtbar ist.
– Die steuerlichen Auswirkungen sind erheblich: Der Zahlende kann den Unterhalt als Sonderausgabe absetzen, der Empfänger muss die Unterhaltszahlungen in voller Höhe in der eigenen Steuererklärung angeben und als sonstige Einkünfte versteuern.
– Der Unterhaltspflichtige muss dem Empfänger alle steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Steuerpflicht ergeben, ausgleichen (sog. Nachteilsausgleich).
– Das Realsplitting lohnt sich meist, wenn der Zahlende einen höheren Steuersatz hat als der Empfänger und der Steuervorteil die Mehrbelastung des Empfängers übersteigt.
Abzug als außergewöhnliche Belastungen
– Alternativ können Unterhaltsleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2025 liegt der Höchstbetrag bei 12.096 Euro.
– Die Zahlungen werden in der Anlage Unterhalt der Steuererklärung eingetragen. Voraussetzung ist, dass die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen und der Empfänger nur geringe eigene Einkünfte und kein nennenswertes Vermögen (über 15.500 Euro) hat.
– Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die 624 Euro jährlich übersteigen, mindern den abziehbaren Höchstbetrag.
– Im Unterschied zum Realsplitting muss der Empfänger die Unterhaltszahlungen nicht versteuern, und es ist keine Zustimmung erforderlich.
– Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für den Ex-Partner übernommen werden, können zusätzlich abgesetzt werden.
– Unterhaltszahlungen an mehrere Ex-Ehegatten können jeweils bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden.
– Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Fazit:
Die steuerliche Behandlung von Ehegattenunterhalt bietet Gestaltungsspielraum. Das Realsplitting ist meist steuerlich günstiger, erfordert aber die Zustimmung des Empfängers und führt dort zu einer Steuerpflicht. Der andere Ehegatte muss dem Realsplitting zustimmen, wenn ihm ein Nachteilsausgleich zugesichert wird. Diese Zustimmung ist obligatorisch für die steuerliche Geltendmachung des Realsplittings und kann, wenn sie grundlos verweigert wird, auf Antrag auch gerichtlich ersetzt werden. Die Absetzung als außergewöhnliche Belastung ist unkomplizierter, aber auf einen geringeren Betrag begrenzt und an strengere Voraussetzungen geknüpft.
Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Salzstraße 35, 48143 Münster
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