ThomasLloyd: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgreich

Aktuelle Entwicklung
Nach eigenen Angaben ist ThomasLloyd ein führender Impact Investor und Klimafinanzierer, mit Vermögenswerten von über 3,7 Milliarden Euro und mehr als 60.000 Anlegern weltweit.
Allerdings ist ThomasLloyd-Gruppe wegen ihrer Anlageprodukte wie Genussscheine, stille Beteiligungen, Kommanditbeteiligungen und Teilschuldverschreibungen bereits seit längerem in Kritik geraten.
Anleger der ThomasLloyd-Gruppe, die sich ursprünglich in Form von Genussrechten oder als stille Gesellschafter an der ThomasLloyd Investments GmbH ,Wien oder der DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH beteiligten, wurden Ende 2018 ohne ihre Zustimmung in die CT Infrastructure Holding Limited überführt.
Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezüglich dieser Umstrukturierung bleibt weiterhin unklar. Trotz Versprechen eines Börsengangs im ersten Quartal 2022, der später auf 2023 verschoben wurde und bis heute nicht stattgefunden hat.
Aus den uns zur Verfügung stehenden Ausführungen des Wirtschaftsprüfers geht hervor, dass die ThomasLloyd – Gruppe im Geschäftsjahr 2022 einen Nettoverlust von 20 Millionen Euro verzeichnete und für 2023 weitere Verluste erwartet werden.
Diese Umstände, zusammen mit weiteren Sachverhalten, führen zu erheblichen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit der Geschäftstätigkeit der Gruppe und des Unternehmens.
Dennoch ist es in Deutschland möglich, erfolgreich gegen ThomasLloyd bzw. Nachfolgegesellschaften vor Gericht zu gehen.
Verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bekräftigt. Aktuell laufen gegen die Gesellschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.
Betroffene sollten jedoch ihre Kündigungen durchsetzen und haben unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn bei der Vermittlung der Produkte wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden.
Anlageberater sind rechtlich verpflichtet, ihre Kunden umfassend über die Risiken von Kapitalanlagen, insbesondere bei den ThomasLloyd Kapitalanlagen, stillen Beteiligungen und Infrastrukturfonds, aufzuklären.
Dies umfasst ebenso die Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken von Blindpool-Anlagen.
Investoren, die nicht ausreichend informiert wurden, haben gute Chancen auf Schadensersatz, mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlage nie getätigt.
Die Kanzlei KSR vertritt bereits mehrere hundert geschädigte Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und Anlagevermittler und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.
Die Betroffenen Anleger sollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr zögern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds.
Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der “ThomasLloyd-Gruppe” abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können.
Nachrangige Teilschuldverschreibungen, Cleantech Infrastruktur GmbH
Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.
Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.
Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Anlegers fällig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gründen.
So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.
Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte
Im Jahr 2026 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei.
Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.
Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. um ihre Verträge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen wirksam zu beenden.
Dazu gehört die Überprüfung verschiedener Optionen wie z.B. die außerordentliche Kündigung der Anlageverträge, der Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, Schadensersatz gegen den Vermittler oder Berater geltend zu machen, Klagen gegen Gesellschaften beim Gericht einreichen.
Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
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Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechten oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.
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