FAMILIE

Unterhalt: Gericht berücksichtigt Geschäftsführer-Gehalt

(DAV). Nach der Trennung entwickelt sich ein Ehepartner beruflich stark weiter – und erzielt deutlich höhere Einkünfte als zuvor. Doch zählt dieses neue Gehalt auch für den Unterhalt? In einem Fall entschied das Gericht: Ja, denn die berufliche Veränderung sei bereits während der Ehe angelegt gewesen.

Das Ehepaar stritt nach der Trennung und Scheidung um die Höhe des Unterhalts (https://familienanwaelte-dav.de/). Ein zentraler Punkt war die Frage, welches Einkommen beim Mann – der unterhaltspflichtig war – angesetzt werden sollte.

Das Paar trennte sich im Oktober 2019, die Scheidung erfolgte 2024. Schon im Mai 2019 hatte der Mann von seinem damaligen Arbeitgeber die Zustimmung erhalten, ab Januar 2020 eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Im Dezember 2019 gründete er gemeinsam mit einem Geschäftspartner ein eigenes Unternehmen.

Karrieresprung nach Trennung: Neues Einkommen kann für Unterhalt zählen
Die Frau war der Meinung, dass bei der Berechnung des Unterhalts sein Gehalt als Geschäftsführer dieses neuen Unternehmens berücksichtigt werden müsse. Das Amtsgericht sah das anders: Es legte ein fiktives Einkommen zugrunde, das der Mann als Angestellter vor der Trennung verdient hatte. Das spätere Gehalt als Geschäftsführer wurde nicht einbezogen – nach Auffassung des Gerichts war dieser Karrieresprung nicht bereits während der Ehe absehbar oder angelegt.

Die Frau legte Beschwerde ein – mit Erfolg. Das höhere Gericht entschied, dass sehr wohl das Geschäftsführer-Gehalt von rund 10.000 Euro monatlich bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Die Richter argumentierten, dass sich die berufliche Entwicklung des Mannes bereits während der Ehe abgezeichnet habe.

Selbstständigkeit nach der Trennung: Wann zählt das neue Einkommen?
So hatten die beiden sich zwar im Oktober 2019 getrennt, aber bereits 2018 hatte es nach Angaben des Geschäftspartners erste Gespräche über eine gemeinsame Selbstständigkeit gegeben. Auf dessen Empfehlung hin absolvierte der Mann zudem eine Zusatzqualifikation als Sachverständiger. Im Laufe des Jahres 2019 kündigte er schließlich seine Stelle und gründete das Unternehmen, das er dann ab Anfang 2020 als Geschäftsführer leitete.

Das Gericht stellte klar: Veränderungen, die auch bei einer fortbestehenden Ehe sehr wahrscheinlich eingetreten wären, müssen berücksichtigt werden – etwa normale Gehaltserhöhungen, mögliche Einkommenseinbußen durch Arbeitslosigkeit oder den Renteneintritt. Auch berufliche Entwicklungen, die sich aus dem bisherigen Werdegang ergeben und in der Ehezeit vorbereitet wurden, beeinflussen den Lebensstandard, der für den Unterhalt maßgeblich ist.

Nur wenn ein unerwarteter und außergewöhnlicher Karrieresprung vorliegt, der während der Ehezeit nicht absehbar war, kann ein späteres höheres Einkommen außen vor bleiben. In diesem Fall aber sah das Gericht eine enge Verbindung zwischen dem beruflichen Aufstieg und der Ehezeit – und damit eine Pflicht, das höhere Einkommen zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht Köln am 07. November 2024 (AZ: 14 UF 57/24)

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