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Zehn Steuer-Spartipps vor dem Jahreswechsel

Noch bis Silvester können Steuerzahler, Anleger, Rentner sowie Immobilienbesitzer ihre Steuerlast beeinflussen. Wer jetzt die richtigen Weichen stellt und die Fristen im November und Dezember nicht verpasst, kann sich finanzielle Vorteile sichern. Ob Ausschöpfen von Freibeträgen, Einkassieren von Zulagen, Stellen von Änderungsanträgen oder Bündeln von Ausgaben: Bitte immer erst rechnen, dann handeln – denn eine Ausgabe ist nicht automatisch sinnvoll, nur weil sie steuerlich absetzbar ist. “Entscheidend ist, ob die Ausgabe ohnehin geplant ist und tatsächlich steuerlich berücksichtigt werden kann”, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

1. Handwerkerrechnungen begleichen

Werden Handwerker im eigenen Haushalt beschäftigt, können die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten derzeit noch mit 20 Prozent bis zum Höchstbetrag von 1.200 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzungen sind die korrekte Ausweisung in der Rechnung und die Bezahlung per Überweisung. Die Bundesregierung plant mit dem Einkommensteuerreformgesetz, die steuerliche Förderung ab 2027 auf 15 Prozent und maximal 900 Euro jährlich zu reduzieren. Wer ohnehin eine Reparatur, Renovierung, Modernisierung oder Neugestaltung beabsichtigt, sollte deshalb Rechnungsstellung und Zahlung mit dem Handwerksbetrieb abstimmen und am besten noch in diesem Jahr erledigen lassen.

2. Werbungskosten zusammenrechnen

Laptop, Monitor, Bürostuhl, Fachbücher oder spezielle Software können steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Arbeitnehmer sollten daher ihre beruflichen Ausgaben, an denen sich der Arbeitgeber nicht beteiligt hat, für das Jahr addieren. Hohe Beträge kommen oft durch Fahrtkosten, Fortbildungen und die Homeoffice-Pauschale zusammen. Die grundsätzlich berücksichtigte Werbungskostenpauschale beträgt 1.230 Euro im Jahr. Wenn die abzugsfähigen Werbungskosten insgesamt darüber liegen, kommt es zu einem echten Steuervorteil. Wer ohnehin berufliche Anschaffungen plant, kann prüfen, ob sie noch vor dem Jahreswechsel sinnvoll sind.

3. Riester-Zulagen für 2024 sichern

Inhaber eines Riester-Vertrags, die keinen Dauerzulagenantrag eingerichtet haben, sollten an die staatlichen Zulagen für 2024 denken. Die zweijährige Frist für den Antrag endet am 31. Dezember 2026. Wer den Stichtag versäumt, lässt die Zulagen für dieses Jahr verstreichen. Außerdem sollte geprüft werden, ob der erforderliche Eigenbeitrag von vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens schon in 2026 eingezahlt wurde. Nur wenn der Mindesteigenbeitrag erreicht wurde, gibt es die volle Förderung. Eine Gehaltserhöhung oder Änderungen der Lebensumstände (z.B. schwankendes Einkommen etc.) können eine nachträgliche Sonderzahlung vor dem Jahreswechsel erforderlich machen.

4. Heiraten kann sich finanziell lohnen

Eine standesamtliche Hochzeit kann nicht nur privat, sondern auch finanziell ein Gewinn sein. Wird die Eheschließung bis zum 31. Dezember vollzogen, führt das bei einer Zusammenveranlagung dazu, dass der Splittingtarif rückwirkend für das gesamte Jahr 2026 angewendet wird. Besonders bei unterschiedlich hohen Einkommensverteilungen kann sich das lohnen und mehrere hundert Euro an Splittingvorteil einbringen. Die Steuerklassenwahl dagegen beeinflusst ausschließlich den monatlichen Lohnsteuerabzug und nicht die Höhe der gemeinsamen Jahressteuer positiv.

5. Verträge mit Angehörigen prüfen

Bei der Vermietung einer Wohnung an Angehörige sollte darauf geachtet werden, dass der Mietvertrag klar gestaltet, unbefristet und schriftlich formuliert ist. Ganz wichtig: Dieser muss einem Fremdvergleich standhalten können. Mietzahlungen und Nebenkostenvorauszahlungen sollten wie vereinbart durchgeführt werden und nachvollziehbar über Konten fließen. Beträgt die Miete 66 Prozent der ortsüblichen Miete, können die mit der Wohnung verbundenen Ausgaben zu 100 Prozent steuerlich anerkannt werden. Um dies sicherzustellen, sollten der ortsübliche Mietspiegel und die Umsetzung im Blickfeld behalten werden.

6. Behinderten-Pauschbetrag prüfen

Liegt eine Behinderung vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung, beginnt bei 384 Euro und steigt bis zu 2.840 Euro an. Wer eine entsprechende Einschränkung hat, kann diese beim zuständigen Versorgungsamt feststellen lassen. Dafür ist neben dem ärztlichen Befund eine Beschreibung der individuellen Teilhabebeeinträchtigung im Alltag notwendig. Liegt der Grad der Behinderung bei mindestens 20 Prozent, kann der Pauschbetrag rückwirkend für das gesamte Steuerjahr gewährt werden.

7. Zahnersatz und Medikamente vorziehen

Das beschlossene Sparpaket für gesetzlich Krankenversicherte sieht eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sowie höhere Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhausaufenthalte und Hilfsmittel ab 2027 vor. Die Mindestzuzahlung steigt auf 7,50 Euro und die Höchstzuzahlung auf 15 Euro. Homöopathische oder anthroposophische Leistungen wurden aus dem Leistungskatalog komplett gestrichen. Auch beim Zahnersatz wurde gekürzt. Der gesetzliche Festzuschuss für die Regelversorgung wird von 60 auf 50 Prozent gesenkt. Deswegen kann es sich lohnen, einen geplanten Zahnersatz noch in 2026 vorzuziehen. Auch Anschaffungen von Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln auf Vorrat können sich lohnen. Ob sich die vorgezogenen Käufe zusätzlich steuerlich auswirken, hängt von der individuellen Zumutbarkeitsgrenze ab. Sollte diese überschritten werden, kommt der Steuervorteil noch dazu.

8. Letzte steuerfreie Käufe für Kryptos

Ein aktueller Referentenentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten künftig unabhängig von der Haltedauer pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer (gegebenenfalls zuzüglich Soli und Kirchensteuer) gleichermaßen wie Kapitalanlagen besteuert werden sollen. Die bisherige Regel lässt Gewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei. Für Coins, die bis zum 31. Dezember 2026 gekauft werden, soll ein Bestandsschutz gelten. Wer mit der Steuerbefreiung plant muss noch im alten Jahr seine Käufe tätigen. Um sich die Steuerfreiheit für den Verkauf dieser in Zukunft zu sichern, sollten Kaufdaten und Transaktionen sorgfältig dokumentiert werden. Dieses Gesetz ist aber noch nicht beschlossen und ob die Änderung kommt, ist ungewiss!

9. Elster-Einstellungen kontrollieren

Wer seine Steuererklärung elektronisch via ELSTER an das Finanzamt übermittelt, sollte im Hinterkopf behalten, dass der Steuerbescheid und die Kommunikation mit dem Finanzamt ab 2027 standardmäßig digital erfolgen. Daher unbedingt die Benachrichtigungseinstellungen in Mein ELSTER ansehen. Nur wenn die E-Mail-Adresse aktuell und die E-Mail-Benachrichtigungen aktiviert sind, landen die Mitteilungen im E-Mail-Postfach. Werden Nachrichten nicht entdeckt, kann die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid verpasst oder eine Aufforderung zu einer Nachzahlung leicht übersehen werden. Dadurch können Kosten unberücksichtigt bleiben oder Verspätungszuschläge entstehen.

10. Weihnachtsfeiern richtig planen

Für betriebliche Weihnachtsfeiern gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmendem Arbeitnehmenden und Veranstaltung. Das Limit liegt bei höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. In die Berechnung fließen alle Kosten wie beispielsweise für Raummiete, Verpflegung und Dekoration anteilig ein. Wird der Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmenden steuerpflichtig. In der Regel übernimmt jedoch der Arbeitgeber als Organisator bei höheren Kosten die Steuern und wählt eine Pauschalversteuerung, um seine Angestellten nicht zu belasten.

www.lohi.de/steuertipps (https://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
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